FAQ - Unterhalt

Nach einer Trennung hat der finanziell schlechter ausgestattete Ehegatte grundsätzlich einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser gliedert sich auf in den so genannten Trennungsunterhalt, der von der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung geschuldet ist, und dem nachehelichen Unterhalt.

Es gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wer seinen eigenen Unterhaltsbedarf nicht sicherstellen kann, hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen (Ex)Ehegatten.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes muss immer individuell berechnet werden. Das Maß des Unterhaltes bestimmt sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, welche Einkünfte nachhaltig während der Ehe erzielt wurden und welche Schuldverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. Aber auch nach der Scheidung besteht in aller Regel noch ein Unterhaltsanspruch. Für die Frage, wie lange dem geschiedenen Ehegatten noch ein Unterhalt zusteht, kommt es auf viele Faktoren an, z.B. ob noch minderjährige Kinder betreut werden müssen, wie lange die Ehe gedauert hat, ob ehebedingte Nachteile vorhanden sind etc.

Wenn sich das Einkommen unverschuldet vermindert, ist der Kindesunterhalt anzupassen. Aber gerade solange das Kind noch minderjährig ist, sind erhöhte Pflichten zur Einkommenserzielung vorhanden.

Zu dieser Frage gelten folgende Grundsätze: In der Regel muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Trennungsjahres seine Arbeitszeit nicht aufstocken. Betreut der berechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder, stellt sich die Frage, ob der betreuende Elternteil seine Arbeitszeit überhaupt erweitern kann und wenn, dann in welchem Umfang. Im Gesetz steht, dass der kinderbetreuende Ehegatte keine Erwerbstätigkeit ausüben muss, solange das jüngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist in aller Regel eine Teilzeittätigkeit gefordert. Allerdings gibt es hierzu kein Schema. Jeder Fall ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Es kommt dabei insbesondere auf die Frage an, in welchem zeitlichen Rahmen das Kind bzw. die Kinder in einer Fremdbetreuung untergebracht werden können.

Nein, jedenfalls nicht sofort. Erst wenn der unterhaltsberechtigte (Ex)Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Allerdings müssen Interessen gemeinsamer Kinder berücksichtigt werden. In der Regel muss die neue Beziehung mindestens 2-3 Jahre bestehen, bevor dies der Fall ist. Ein gemeinsamer Haushalt ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Es kommt insbesondere auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an, wobei hier z.B. gemeinsame Freizeitaktivitäten & Urlaube, gemeinsames Auftreten bei Familienfesten etc. eine Rolle spielen. Werden gemeinsame Investitionen eingegangen – z.B. der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie – oder geht gar ein Kind aus der neuen Beziehung hervor, kann auch bereits vor Ablauf von 2-3 Jahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden.

Um einen klassischen Fall eines ehebedingten Nachteils handelt es sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und aus diesem Grunde nach der Scheidung nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtdauer der Erziehung. Die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes können nur dann zu einem ehebedingten Nachteil des Unterhaltsberechtigten geführt haben, wenn dieser seine berufliche Tätigkeit gerade wegen der Betreuung eingeschränkt hat. Ehebedingte Nachteile sind oftmals gegeben, wenn ein Ehegatte lange Jahre nicht oder nur Teilzeit gearbeitet hat und nach der Trennung dann nicht mehr an seinem vorehelichen Gehaltsniveau anknüpfen kann.

Unterhalt muss nur derjenige zahlen, der auch leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt ist. Leistungsfähig wiederum ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Unterhaltspflichtigen muss immer ein Selbstbehalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt beläuft sich derzeit beim Ehegattenunterhalt auf 1.200 €.

Ein Anwaltszwang besteht erst einmal nur in gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Im außergerichtlichen Bereich wird formal nicht zwingend ein Anwalt benötigt. Die Berechnung des Unterhalts und die Frage, ob überhaupt Ansprüche des Ehepartners auf Unterhalt bestehen, ist jedoch oft schwierig und einzelfallbezogen. Sie sollten sich daher anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch für die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Unterhaltsanspruch endet - z.B. durch Einkommensänderungen oder sonstige Gründe.

Wenn Sie dem Kind unterhaltsverpflichtet sind, dann hat es das Recht, ein Schriftstück zu verlangen, mit dem es den Unterhalt pfänden lassen kann, wenn Sie nicht pünktlich zahlen. Dieses Schriftstück nennt man juristisch einen Titel. Am einfachsten ist es den Titel über das Jugendamt erstellen zu lassen. Dort wird dann eine sogenannte Jugendamtsurkunde erstellt, aus der sich ergibt, wem Sie wieviel Unterhalt ab wann schulden. Diese Urkunde ist kostenlos. Sie können auch bei einem Notar eine solche Urkunde erstellen lassen. Auch der Notar darf dafür keine Kosten erheben. Machen Sie von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch und leitet das Kind ein Gerichtsverfahren in die Wege, dann wird dort ein deutlich teurerer Titel in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder auch eines Vergleichs erstellt.

Die Düsseldorfer Tabelle geht vom sog. unterhaltsrechtlichen Einkommen aus. Das ist ein bereinigtes Nettoeinkommen wie folgt: Das Nettoeinkommen ist nach dem Jahreseinkommen zu berechnen und auf ein monatliches Durchschnittseinkommen umzurechnen. Davon sind monatliche Belastungen für zusätzliche Gesundheits- und Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Darlehensbelastungen, die bereits vor dem Eintritt der Unterhaltspflicht bestanden haben, können zumeist ebenfalls in Abzug gebracht werden. Wenn der Unterhaltspflichtige mietfrei wohnt, ist eine fiktive Kaltmiete dem Einkommen hinzuzurechnen. Wenn das Einkommen dann ermittelt ist, kann die Düsseldorfer Tabelle angesetzt werden.

Ja, es ist nur etwas umständlicher und dauert auch länger. Wenn Sie die Anschrift nicht wissen, dann müssen zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Adresse zu erhalten. Wenn weder Einwohnermeldeamtsauskunft noch Fragen beim Arbeitgeber, Freunden oder Verwandten irgendein Ergebnis gebracht hat, dann wird der Antrag öffentlich zugestellt. Danach wird ganz normal weiter verhandelt. Lebt der Andere im Ausland, ist es hilfreich, wenn er in Deutschland schriftlich einen Zustellungsbevollmächtigen ernennt, d.h. eine Person an die an seiner Statt zugestellt werden kann. Gibt es eine solche Person nicht, dann muss der umständlichere Weg über eine Zustellung im Ausland erfolgen. Je nach Land kann dies auch schon mal bis zu einem Jahr dauern. Wenn also beide geschieden werden wollen, dann ist es sehr hilfreich, wenn im Inland jemand bevollmächtigt wird, an den das Amtsgericht alles zustellen kann.

Die Düsseldorfer Tabelle geht immer von 2 Unterhaltsberechtigten aus, also bspw. von einem betreuenden bedürftigen Elternteil und einem Kind oder aber von zwei Kindern ohne dass der betreuende Elternteil Unterhalt für sich benötigt. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten wird jeweils um 1 Stufe abgestuft und nur der Kindesunterhalt nach einer geringeren Stufe geschuldet. Ist der zahlende Elternteil nur einem Kind ggü unterhaltverpflichtet und nicht auch noch dem betreuenden Elternteil, dann erfolgt eine Höherstufung.

Eine solche Mitteilungspflicht besteht erst auf Nachfrage. Dabei hat der betreuende Elternteil das Recht zumindest alle 2 Jahre nach den aktuellen Einkommensverhältnissen zu fragen, außerdem wenn ihm Anhaltspunkte bekannt werden, dass sich eine Einkommensverbesserung beispielsweise wegen Beförderung ergeben hat.

Wenn das Kind vor Eintritt der Unterhaltspflicht privat versichert war, hat es Anspruch auf den gleichwertigen Versicherungsschutz. Wenn es möglich ist, diesen durch eine Zusatzversicherung herzustellen, muss nur mehr die Zusatzversicherung bezahlt werden.

Hierbei handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. Es ist dann nämlich an den anderen Elternteil eine Ausgleichzahlung zu leisten. Diese ist jedoch in der Regel wesentlich geringer als der volle Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Kinder haften nicht gesamtschuldnerisch sondern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. BGH, B.v. 08.07.2015 – XII ZB 56/14

Nein, die Beistandschaft bewirkt, dass das Jugendamt in Unterhaltsverfahren als Vertreter des Kindes auftritt. Solange die Beistandschaft besteht, würde das Gericht Ihren Antrag ablehnen, weil Sie nicht berechtigt sind. Haben Sie die Beistandschaft jedoch aufgekündigt, dann besteht dieses Problem nicht mehr und Sie können außergerichtlich und auch bei Gericht uneingeschränkt die Rechte Ihres Kindes geltend machen

Ab dem Eintritt der Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltsverpflichtet und der Unterhalt berechnet sich neu. Der Betrag des Unterhaltes wird zunächst in Höhe des Kindergeldes reduziert, da dieses dem volljährigen Kind nunmehr zusteht. Der verbleibende Unterhalt, der sich aus dem von beiden Eltern zusammengerechneten Einkommen berechnet (höchstens aber der Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle) wird dann nach Abzug des Kindergeldes zwischen beiden Elternteilen gequotelt nach den Einkommensverhältnissen. Wenn ein Titel, also ein gerichtlicher Beschluss oder ein Jugendamtsurkunde besteht, muss geklärt werden, ob die Gegenseite aus dieser vollstrecken will, da ein solcher Titel nicht automatisch seine Wirksamkeit verliert. Droht eine Vollstreckung, muss anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ab Volljährigkeit ist der Unterhalt direkt an das Kind zu bezahlen. Das kann aber anders gehandhabt werden, wenn das Kind damit einverstanden ist, dass der Unterhalt weiterhin an den Elternteil überwiesen wird, bei dem es lebt.

Auch diese Kosten sind Mehrbedarf des Kindes, wenn sie nicht ganz geringfügig sind. Man geht davon aus, dass diese Kosten dann nicht vom Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgegolten sind. Dabei sind solche Kosten desto eher von der Düsseldorfer Tabelle umfasst, je höher der Zahlbetrag ist. Die Kosten sind jedenfalls dann aufzuteilen, wenn beide Eltern mit der Entstehung einverstanden waren.

Hier handelt es sich um den sog. Mehrbedarf des Kindes. Dieser ist (ohne die Verpflegungskosten) von beiden Eltern anteilig nach ihrem Einkommen zu bezahlen.

Gemäß D I der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt derzeit mindestens monatlich 1.800,- € (einschließlich 480,-- € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45% des darüberhinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des Ehegatten ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und beträgt mindestens monatlich 1.440,- €.

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbedarfs für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (derzeit 114,48 € gemäß Anlage zu § 28 SGB XII, § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII). BGH, U.v.21.11.2012 – XII ZR 150/10

Der Elternteil hat nur im unteren Preissegment einen Entscheidungsspielraum bei der Heimauswahl, außerhalb des Preissegments muss er besondere Gründe vortragen. BGH, B.v.07.10.2015 – XII ZB 26/15 Vor der Inanspruchnahme Dritter hat ein unterhaltsbedürftiges Elternteil stets eigenes Einkommen und eigenes Vermögen einzusetzen. Das sind alle Erwerbs- oder Renteneinkünfte, Pflegegeld, Ansprüche auf Grundsicherung sowie Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294 ff SGB VI. BGH, B.v.08.07.2015 – XII ZB 56/14 Verwertbares Vermögen (auch selbst genutztes Hausgrundstück) ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung (strenger Maßstab) zu verbrauchen, Schenkungen der letzten 10 Jahre müssen nach § 528 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden, der Notgroschen beträgt nach sozialhilferechtlichen Kriterien 5.000,- € (§ 1 der VO zur Durchführung von § 90 II Nr. 9 SGB XII). BGH, U.v.05.11.1997 – XII ZR 20/96 BGH, U.v. 25.04.2001 – X ZR 229/99

Gemäß dem nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII übergegangenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB muss das unterhaltspflichtige Kind Auskunft erteilen. Darüber hinaus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch aus § 117 Abs. 1 SGB XII. Voraussetzung ist zunächst eine Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 2 SGB XII. Geschwister untereinander müssen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft erteilen. BGH, U. v. 07.05.2003 – XII ZR 229/00

Der Anspruchsübergang kann nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein. Voraussetzung ist, das soziale Belange berührt werden. BGH, B.v. 08.07.2015 – XII ZB 56/14 BGH, VB.v.17.06.2015 – XII ZB 458/14 BGH, B.v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09 Eine Verwirkung eines Anspruchs kommt nach § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte einen Anspruch längere Zeit ( 1 Jahr) nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er hierzu in der Lage wäre und sich der Verpflichtete somit darauf einstellen konnte, dass dies auch in der Zukunft nicht der Fall sein wird (Umgangsmoment). BGH, U.v. 23.01.2014 – VII ZR 177/13 BGH, U.v. 22.11.2006 – XII ZR 152/04 Eine Verwirkung kann sich auch aus § 1611 BGB ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Pflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, außerdem wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Beim Elternunterhalt kommt diese Verwirkung allerdings nur bei tiefgreifenden Beeinträchtigungen in Betracht. BGH, B.v. 12.02.2014 – XII ZB 607/12